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Eine Geschäftsordnung bestimmt die Arbeitsweise des Rechnungshofes; diese Ordnung kann nur mit der Bewilligung der Abgeordnetenkammer geändert werden.
Die Prüfungen und Analysen werden jährlich mittels vom Hof bewilligten "Kontrolltabellen" programmiert. Diese Kontrolltabellen beschreiben für jede Direktion die spezifischen Ziele, die für das nächste Jahr vorgesehen werden, sowie die menschlichen und materiellen Mittel die man einsetzen wird, um diese Ziele zu erreichen.
Die Prüfungen und Analysen werden durch die Auditoren und die Kontrolleure durchgeführt, entweder aufgrund der dem Hof übermittelten Belege oder vor Ort bei den kontrollierten Verwaltungen und Einrichtungen. Die Auditoren und Kontrolleure berichten dem Hof über die durchgeführten Prüfungen und formulieren Anmerkungs- und Empfehlungsvorschläge.
Ihre Berichte werden in Sektionen untersucht. Diese bestehen aus zwei vom Vorsitzenden ernannten Mitgliedern der betroffenen Kammer. Die Zusammenstellung der zwei Sektionen jeder Kammer wird jede sechs Monate verändert. Wenn eine Akte ziemlich wichtig ist oder gewisse Schwierigkeiten enthält, erstattet die Sektion der Kammer Bericht.
Die Kammer gibt ein Urteil ab oder sie verweist die Angelegenheit an die allgemeine Versammlung, wenn sie ziemlich wichtig ist, besonders für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder wenn sie zum Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Versammlung gehört. Trotzdem fallen die Angelegenheiten bezüglich der französischsprachigen Gemeinschaft, der Französischen gemeinschaftlichen Kommission der Region Brüssel-Hauptstadt, der Wallonischen Region, der Provinzen dieser Region und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die diesen Behörden unterliegen, in den ausschließenden Zuständigkeitsbereich der französischsprachigen Kammer und deren Sektionen, während die Angelegenheiten bezüglich der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Provinzen dieser Region und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die diesen Behörden unterliegen, in den ausschließenden Zuständigkeitsbereich der niederländischsprachigen Kammer und deren Sektionen fallen.
Der Rechnungshof kommt jede Woche zu einer Generalversammlung zusammen. Jede Kammer hält ebenso eine wöchentliche Sitzung ab. Im Notfall oder auf Anfrage zweier Mitglieder kann der Erste Vorsitzende jedoch eine außerordentliche allgemeine Versammlung einberufen. Das gilt ebenfalls für jede Kammer.
Zum Beraten und Entscheiden muß in der Generalversammlung und in den Kammern die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des den Vorsitz führenden Mitglieds. Die Kanzler wohnen der Generalversammlung und der Sitzung ihrer Kammer bei und führen das Protokoll. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.
Der Rechnungshof steht in Briefwechsel mit den verschiedenen Verwaltungen. Der Hof kann sich alle Dokumente und Auskünfte irgendwelcher Art bezüglich der Geschäftsführung der seiner Kontrolle unterworfenen Dienste und Einrichtungen vorlegen lassen. Die zuständige Behörde muß die Anmerkungen des Hofes innerhalb eines Monats beantworten. Dieser Termin kann vom Hof verlängert werden. Der Hof steht nicht im Briefwechsel mit Privatpersonen oder Privatgesellschaften.
| Letzte Änderung dieser Seite : Donnerstag, 22. November 2001
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