Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen

Art. 50

§ 1. Jedes Parlament verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schließt die Rechnungen ab.

Die Gesamtrechnung der Gemeinschaften und der Regionen wird ihrem Parlament zusammen mit den Anmerkungen des Rechnungshofes übermittelt.

Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt.

§ Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, die auf die Haushaltspläne und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof anwendbar sind.

Was die Einrichtungen öffentlichen Interesses betrifft, die von den Gemeinschaften und Regionen abhängen, legt das Gesetz die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof fest.

Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, nach denen die Gewährung und die Verwendung von Subventionen kontrolliert werden.

Art. 71

§ 1. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes sind die geltenden Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes und der Kontrolle über die Gewährung und die Verwendung von Zuschüssen sowie die Bestimmungen in Sachen Staatsbuchführung, auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar.

§ 2. […]

§ 3. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, was die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle des Rechnungshofes betrifft, auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und den Regionen abhängen, entsprechend anwendbar.

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