Gesetz vom 29. Oktober 1846 bezüglich der Organisation des Rechnungshofes

Artikel. 1

Der Rechnungshof besteht aus zwei Kammern.

Jede Kammer setzt sich aus einem Vorsitzenden, vier Mitgliedern und einem Kanzler zusammen.

Sie werden alle 6 Jahren von der Abgeordnetenkammer ernannt, die sie jederzeit entlassen kann. Mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres oder wenn sie wegen einer ernsten und langandauernden Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, werden sie unter Gewährung eines Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt.

Der dienstälteste Vorsitzende trägt den Titel "Erster Vorsitzender", der dienstälteste Kanzler trägt den Titel "Hauptkanzler".

Die Vorsitzenden und Mitglieder müssen mindestens 30 Jahre alt sein.

Die Kanzler müssen mindestens 25 Jahre alt sein; sie sind nicht stimmberechtigt.

Um zum Mitglied des Rechnungshofes ernannt werden zu können, muss der Bewerber Inhaber eines der für die Zulassung zur Stufe 1 in der Staatsverwaltung erforderlichen Hochschuldiploms sein.

Art. 1bis

Das Ruhegehalt der Mitglieder des Rechnungshofes wird auf der Basis der durchschnittlichen Bezüge der letzten fünf Jahre gemäß den Bestimmungen des 4. Absatzes dieses Artikels berechnet und zwar ein Dreißigstel für jedes Dienstjahr als Mitglied des Rechnungshofes insofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft mindestens zwölf Jahren bekleidet haben. Ein Mitglied, welches das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und dessen Mandatszeit nicht erneuert wird, kann die Abgeordnetenkammer um die Gewährung des vorerwähnten Dreißigsten ersuchen.

Die von den Mitgliedern des Rechnungshofes geleistete Dienstzeit, die nicht unter den vorangegangenen Absatz fällt und bei einem vom Staat gewährten Ruhegehalt berücksichtigt werden kann, wird nach den für diese Dienste gesetzlich geltenden Ruhegehältern berechnet.

Das Mitglied des Rechnungshofes, das wegen einer Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage befunden wird, sein Amt zu bekleiden, jedoch das in Art. 1 bestimmte Alter noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters pensioniert werden.

Wird das Amt indessen nebenamtlich ausgeübt, kann die Pension wegen Unfähigkeit nur zuerkannt werden entweder aufgrund von zehn Amtsjahren irgendwelcher Art, die für die Berechnung eines Ruhegehalt berücksichtigt werden oder nach fünf Dienstjahren als Mitglied des Rechnungshofes. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Durchschnittgehalts der letzten fünf Jahre entsprechend der zu Lasten des Staates gehenden Pensionsregelung berechnet. Der König bestimmt was als ein nebenamtlich ausgeübtes Amt im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist.

Kein Ruhegehalt der Mitglieder des Rechnungshofes kann neun Zehnten des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahren übersteigen.

Das allgemeine Pensionsgesetz findet auf die Fälle Anwendung, in denen auf die Bestimmungen dieses Artikels nicht zurückgegriffen werden kann.

Art. 2

Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen untereinander bis im vierten Grad weder verwandt noch verschwägert sein, noch zur Zeit ihrer ersten Ernennung im gleichen Grade mit einem Minister oder Behördenleiter verwandt oder verschwägert sein.

Sie können weder Mitglieder der eine oder anderen gesetzgebenden Kammern sein, noch ein Amt ausüben, womit eine Besoldung oder Vergütung zu Lasten der Staatskasse verbunden ist, direkt oder indirekt an einer Firma beteiligt sein oder von einer Firma oder Geschäft besoldet werden, die dem Staat gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

Sie dürfen nicht über Angelegenheiten, die sie persönlich oder Verwandte oder Verschwägerte bis im vierten Grad betreffen, beraten oder entscheiden.

Art. 3

Den Mitgliedern des Rechnungshofes ist es unter Strafe ihrer Entlassung verboten, entweder selbst oder namens ihrer Ehefrau oder irgendeiner Mittelsperson Handel jeglicher Art zu betreiben, als Geschäftsführer aufzutreten oder sich an der Leitung oder der Verwaltung einer Gesellschaft oder eines Industrieunternehmens zu beteiligen.

Art. 4

Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungshofes ist erforderlich, um die Rechnungen abzuschließen oder zu schließen.

Art. 5

§ 1

Der Rechnungshof ist mit der Kontrolle der allgemeinen Buchführung und der Haushaltsbuchführung der verschiedenen Dienste des Staates beauftragt.

Er stellt die Gesamtrechnungen der verschiedenen Dienste des Staates fest und ist mit dem Ausgleich der Rechnungen aller Rechenschaftspflichtigen des Staates beauftragt.

Er prüft die Rechtmäßigkeit und die Regelmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen des Staates.

Die Abgeordnetenkammer kann den Rechnungshof mit einer Untersuchung der Rechtmäßigkeit und der Regelmäßigkeit bestimmter Ausgabenprogramme sowie mit finanziellen Audits innerhalb der Dienste und Einrichtungen, die der Kontrolle des Hofes unterliegen, beauftragen.

Der Rechnungshof hat ständig und unmittelbar Zugang zu den Verbuchungsstellen, sowohl für die Verpflichtungsermächtigungen als für die Ausgabenfeststellungskredite.

Er wacht darüber, dass kein Ausgabenposten des Haushaltplans überschritten wird und dass keine Übertragung stattfindet. Er verständigt die Abgeordnetenkammer sofort über jede Verletzung der Haushaltsgesetze.

Die Vorgänge bezüglich der Feststellung und Einziehung der dem Staat und den Provinzen zustehenden Forderungen einschließlich der Steuereinnahmen unterliegen der allgemeinen Kontrolle des Rechnungshofes. Die Durchführungsbestimmungen für diese Prüfungen werden durch ein Protokoll zwischen dem Finanzminister und dem Rechnungshof geregelt.

Der Rechnungshof kontrolliert a posteriori den guten Gebrauch der öffentlichen Mittel und versichert sich der Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Die Abgeordnetenkammer kann den Rechnungshof mit der Analyse der Verwaltung in den seiner Kontrolle unterliegenden Diensten und Körperschaften beauftragen.

§ 2

Der Rechnungshof übt im budgetären und buchhalterischen Bereich einen Informationsauftrag zugunsten der Abgeordnetenkammer aus.

§ 3

Die Rechnungen der vom Staat gegründeten oder dem Staat unterliegenden öffentlichen Einrichtungen werden dem Rechnungshof zugeschickt.

Abgesehen von gesetzlichen Abweichungen übt der Rechnungshof in Bezug auf diese Einrichtungen die im § 1 umschriebenen Kompetenzen und Kontrolle aus.

Er kann ihre Rechnungen in seinem Jahresbericht veröffentlichen.

Art. 5bis

Der Rechnungshof kann sich jederzeit alle Dokumente und Auskünfte irgendwelcher Art bezüglich der Verwaltung und des budgetären und buchhalterischen Prozesses der in Anwendung von Artikel 5 seiner Kontrolle unterliegenden Dienste und Einrichtungen des Staates, oder die er zur Erfüllung seiner Aufträge für nützlich hält, vorlegen lassen.

Der Rechnungshof kann Kontrollen vor Ort in den ihm unterliegenden Diensten und Körperschaften vornehmen.

Die zuständige Behörde hat die Anmerkungen des Rechnungshofes innerhalb höchstens eines Monats zu beantworten. Dieser Termin kann vom Rechnungshof verlängert werden.

Art. 5ter

Der Rechnungshof ist verantwortlich für die Verwaltung, Veröffentlichung und Kontrolle der Mandatslisten und Vermögenserklärungen im Sinne von Artikeln 2 und 3 des Gesetzes und Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen.

Im Falle von Verstößen gegen die oben genannten Gesetze und deren Durchführungsbestimmungen verhängt der Rechnungshof Verwaltungssanktionen (Inkrafttreten: 1/1/2019).

Art. 6

Der Rechnungshof setzt sich direkt mit den zuständigen Ministern in Verbindung.

Art. 7

Die von den staatlichen und provinzialen Rechenschaftspflichtigen erstellten Rechnungen werden dem Hof jährlich übermittelt sowie bei negativen Abschlüssen und beim Ausscheiden der Rechenschaftspflichtigen aus ihrem Amt.

Falls ein Rechenschaftspflichtiger seine Rechnung nicht innerhalb der von seiner Verwaltung vorgeschriebenen Frist vorgelegt hat oder falls er gestorben ist, ohne Rechnung abgelegt zu haben, wird diese Rechnung von Amtswegen von der Verwaltung aufgestellt.

Art. 8

Der Rechnungshof schließt die Rechnungen der Rechenschaftspflichtigen des Staates und der Provinzen ab. Dieser Auftrag wird in jeder Kammer von einem einzigen, durch den ersten Vorsitzenden oder Vorsitzenden ernannten Mitglied ausgeführt. Der Hof stellt fest, ob die von den Rechenschaftspflichtigen vorgelegten Rechnungen ausgeglichen sind oder ein Guthaben oder ein Defizit aufweisen.

In den beiden ersten Fällen erteilt er ihre Entlastung und veranlasst die Rückgabe der Sicherheiten und, soweit notwendig, den Verzicht auf Einsprüche und die Streichung von den Hypotheken, die aufgrund ihrer Geschäftsführung ihre Güter belasten.

In allen Fällen übermittelt der Hof die abgeschlossenen Rechnungen unverzüglich dem Ministerium oder dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates.

Falls die abgeschlossene Rechnung ein Defizit ausweist, entscheidet der Minister oder der ständige Ausschuss des Provinzialrates, ob der Rechenschaftspflichtige vor dem Rechnungshof zur Rückzahlung des Fehlbetrags vorgeladen werden muss.

Die im vorigen Absatz erwähnte Verwaltungsbehörde kann nur auf die Vorladung verzichten, wenn sich nach ihrer Meinung der Rechenschaftspflichtige auf höhere Gewalt berufen kann oder wenn das Defizit einen durch königlichen Erlass festgesetzten Betrag nicht überschreitet.

Wenn diese Behörde auf die Vorladung eines mit einem Defizit belasteten Rechenschaftspflichtigen verzichtet, benachrichtigt sie den Hof, mittels eines motivierten und von allen Beweisstücken begleiteten Schreibens. Der Hof teilt in seinen Jahresberichten an die Kammern die Fälle mit, in denen die Verwaltungsbehörde auf ihr Recht zur Rückzahlung des Fehlbetrags verzichtet hat.

Der verklagte Rechenschaftspflichtige hat das Recht, die Richtigkeit der abgeschlossenen und ein Defizit ausweisenden Rechnung anzufechten.

Der Hof verurteilt den Rechenschaftspflichtigen zur Rückzahlung seines Defizits falls er der Meinung ist, der Rechenschaftspflichtige habe eine schwere Verfehlung oder Fahrlässigkeit oder wiederholt eine leichte Verfehlung begangen, die das Defizit erleichtert oder ermöglicht hat. Er kann ihn jedoch, unter Berücksichtigung aller betreffenden Umstände und unter anderem des Maßes, in dem der Rechenschaftspflichtige seine Pflichten verletzt hat, auch zur Rückzahlung nur eines Teils des Fehlbetrags verurteilen.

Fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Amt wird der Rechenschaftspflichtige endgültig entlastet, falls in dieser Zeit keine Verurteilung ausgesprochen worden ist.

Art. 9

[...] aufgehoben

Art. 9bis

[...] aufgehoben

Art. 10

Der Rechenschaftspflichtige wird mittels eines durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten Schriftstücks vorgeladen. Er hat innerhalb von zwei Wochen zu erscheinen. Falls der Rechenschaftspflichtige keinen Wohn-, Aufenthalts- oder gewählten Wohnort in Belgien hat, wird der Termin gemäß Artikel 55 des Gerichtsgesetzbuchs verlängert.

Die Vorladung enthält die in Artikeln 43 und 702 des Gerichtsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben, und wird gemäß den Artikeln 32 zu 47 des Gerichtsgesetzbuchs zugestellt.

In Anwendung der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erfolgt die Vorladung vor die niederländischsprachige oder die französischsprachige Kammer, je nach der vom Rechenschaftspflichtigen innerdienstlich gebrauchten Sprache oder gemäß der vom Rechenschaftspflichtigen gewählten Sprachrolle, falls der Vorgeladene zu einem Dienst gehört, wo mehr als eine Sprache innerdienstlich gebraucht wird.

Falls der Rechenschaftspflichtige zu einem Dienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder einer davon abhängigen Einrichtung öffentlichen Interesses gehört, erfolgt die Vorladung vor der französischsprachigen oder der niederländischsprachigen Kammer. Der Rechenschaftspflichtige ist berechtigt, sich auf Kosten der Staatskasse von einem Dolmetscher beistehen zu lassen, es sei denn, er verlangt, von der anderen Kammer geurteilt zu werden. Diese Ausnahme muss vor der Verteidigung zur Hauptsache und vor irgendeiner anderen Ausnahme aufgeworfen werden.

Die vorladende Verwaltung hinterlegt die Akten in der Kanzlei des Hofs. Die Parteien und ihre Anwälte können sie dort vom Tage der Vorladung bis zum Vorabend der Sitzung einsehen.

Art. 11

Die Mehrheit der Mitglieder der Kammer, der Kanzler nicht mitgerechnet, muss anwesend sein, um ein Verfahren einzuleiten und ein Urteil fällen zu können. Nur die Mitglieder, die bei der ganzen Untersuchung anwesend waren, dürfen an der Urteilsfindung teilnehmen. Falls das Verfahren gegen einen Rechenschaftspflichtigen anhängig ist, darf das Mitglied des Hofes, das die Rechnung dieses Rechenschaftspflichtigen abgeschlossen hat, nicht an der Urteilsfindung teilnehmen.

Die vorladende Partei wird durch einen Anwalt oder durch einen von ihr zu diesem Zweck speziell ernannten Beamten vertreten.

Der Rechenschaftspflichtige erscheint persönlich. Er kann sich von einem Anwalt beistehen lassen. Der Hof kann die Vertretung durch einen Anwalt zulassen, wenn die vorgeladene Partei die Unmöglichkeit ihres Auftretens nachweist.

Die Parteien können einen Schriftsatz einreichen.

Die Verhandlung findet in öffentlicher Sitzung statt. Der Hof kann aber mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen, wenn die Öffentlichkeit eine Gefährdung der Ordnung oder der Sittlichkeit verursachen könnte, oder aus jedem anderen Grund, der genannt wird von Artikel 6, § 1, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 4. November 1950, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Mai 1955.

Zur Lösung einer bei ihm anhängigen Streitsache kann der Hof Gutachten einholen. Artikel 962 bis 988 und 990 des Gerichtsgesetzbuchs sind dafür anzuwenden.

Besteht Anlass zu einer Untersuchung, ordnet der Hof, sie entweder in seiner Sitzung an oder beauftragt damit eines seiner Mitglieder. Er kann anordnen, dass Zeugen unter Eid verhört werden. In diesem Fall legen sie den folgenden Eid ab:

"Ich schwöre auf Ehre und Gewissen, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen".

oder :

"Ik zweer in eer en geweten dat ik de gehele waarheid en niets dan de waarheid zal zeggen".

oder :

"Je jure en honneur et conscience de dire toute la vérité, rien que la vérité".

Die Zeugen werden per Einschreiben geladen. Jeder, der aufgrund dieses Artikels als Zeuge geladen wird, hat zu erscheinen und der Vorladung Folge zu leisten. Wer sich weigert, zu erscheinen, den Eid abzulegen oder auszusagen, wird mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis einhundert Euro belegt.

Es wird über das Nichterscheinen oder über die Weigerung, unter Eid auszusagen, eine Niederschrift aufgenommen, die dem Staatsanwalt des Königs für den Bezirk, wo der Zeuge verhört werden sollte, übermittelt wird.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über unwahre Zeugenaussagen in Zivilsachen und Verleitung zu Falschaussagen gelten in dem von diesem Artikel bestimmten Untersuchungsverfahren.

Das Mitglied des Hofes, das außerhalb der Sitzung einer Untersuchungshandlung nachzugehen hatte, darf später nicht mehr an der Urteilsfindung teilnehmen.

Art. 12

Falls die vorgeladene Partei nicht erscheint, wird die Sache im Versäumnisverfahren entschieden. Die in Abwesenheit verurteilte Partei kann gegen dieses Urteil Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist ist ein Monat nach der Urteilszustellung. Falls die nicht erschienene Partei in Belgien keinen Wohn-, Aufenthalts- oder gewählten Wohnort hat, wird die Einspruchsfrist gemäß Artikel 55 des Gerichtsgesetzbuchs verlängert.

Der Einspruch wird mittels eines durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten Schriftstücks angezeigt, das die Gründe des Einspruchs und die Vorladung des Hofs enthält.

Die widersprechende Partei, die zum zweiten Mal in Abwesenheit beurteilt wird, kann keinen neuen Einspruch mehr erheben.

Art. 13

Wenn der Rechenschaftspflichtige vor der Vorladung oder vor der Urteilsfindung gestorben ist, wird das Verfahren gegen seine Rechtsnachfolger eingeleitet oder fortgesetzt. In den im Artikel 815 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen sind Artikel 815 bis 819 dieses Gesetzbuchs anwendbar.

Art. 13bis

Die Urteile des Hofes sind zu begründen. Sie werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Sie sind vollstreckbar. Die unterliegende Partei wird zu den Kosten verurteilt. Die vor der Verurteilung ergehenden Entscheidungen enthalten einen Vorbehalt hinsichtlich der Kosten. Diese werden wie im Zivilprozess berechnet. Artikel 1018 bis 1022 und 1024 des Gerichtsgesetzbuchs sind anwendbar.

Die Urteile des Hofes können von jeder Partei wegen Rechtsverletzung oder Nichtbeachtung der Formvorschriften, seien sie wesentlich oder führe ihre Nichtbeachtung zur Ungültigkeit, dem Kassationshof zur Überprüfung vorgelegt werden. Artikel 1073 bis 1116 des Gerichtsgesetzbuchs finden mit Ausnahme des Artikels 1110 auf das Rechtsmittel und auf das Verfahren vor dem Kassationshof Anwendung.

Wenn der Kassationshof ein Urteil des Rechnungshofes aufhebt, wird die Angelegenheit an einen ad hoc Ausschuss der Abgeordnetenkammer verwiesen, der, ohne ein weiteres Rechtsmittel zu gewähren, nach den für den Rechnungshof aufgestellten Formen entscheidet.

Art. 13ter

Ungeachtet einer abgeschlossenen Rechnung oder einer einen Rechenschaftspflichtigen endgültig verurteilenden Feststellung kann der Hof innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der abgeschlossenen Rechnung oder der Feststellung die Rechnung oder Feststellung überprüfen, sei es auf Antrag des Rechenschaftspflichtigen gestützt auf Belege, die nach dem Datum der abgeschlossenen Rechnung oder der Feststellung wiedererlangt wurden, sei es auf Antrag der Verwaltung, der der Rechenschaftspflichtige angehört oder angehörte, hinsichtlich von Fehlern, Auslassungen oder Doppelbuchungen, die anlässlich der Prüfung anderer Rechnungen anerkannt wurden.

Sogar nach Ablauf der vorgenannten Frist hat die Überprüfung jeder Rechnung, die aufgrund als falsch anerkannter Unterlagen festgestellt wurde, stattzufinden.

Wenn die Überprüfung der abgeschlossenen Rechnung ein Defizit aufweist, kann die Verwaltung, von der der Rechenschaftspflichtige abhängt oder abhing, ihn vor dem Hof gemäß Artikel 8 zitieren.

Art. 14

[...] aufgehoben

Art. 15

[...] aufgehoben

Art. 16

Alle Anleiheobligationen oder Umwandlungen sind nur gültig, wenn sie mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofes versehen sind.

Art. 17

[…] aufgehoben

Art. 18

Der Rechnungshof ist für die Ernennung und die Entlassung seines gesamten Personals zuständig.

Art. 19

[…] aufgehoben

Art. 20

Die Geschäftsordnung des Rechnungshofes kann nur mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer geändert werden.

Art. 20bis

Die detaillierten Haushaltsvorschläge und Rechnungen des Rechnungshofes, die anhand eines Planes, der sich dem Plan des Haushalts und der Rechnungen der Abgeordnetenkammer ähnelt, erstellt werden, werden bei der Abgeordnetenkammer eingereicht, die diese verabschiedet und auch die Ausführung des Haushaltsplanes kontrolliert. Der Gesamtbetrag der Kredite dieses Haushalts wird wie eine Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushalt des Staates eingetragen.

Art. 21

Das Gesetz vom 30. Dezember 1830 und das Gesetz vom 14. Juni 1845 werden aufgehoben.

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